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Darf der Mieters eine bei Übernahme  neutral gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich zurückgeben?

Urteil des VIII. Zivilsenats vom 6.11.2013 - VIII ZR 416/12 -

Der Bunesgrichtshoaf hat sich in der am 06. November 2013 ergangenen Entscheidung mit der Frage beschäftigt, wann und ob ein Mieter eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versehen und so an den Vermieter zurückgeben darf und wann er insoweit welchen Schadensersatz zu leisten hat.

Es handelt sich um eine weitere Entscheidung zur Farbwhl bei der Dekoration von Räumen durch Mieter. Allgemein gilt, dass dies ein Vermieter nicht nhinzunehmen hat, wenn mit der "neuen" bunten Fabe eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.

Gibt ein Mieter eine Wohnung dennoch so zurück, so kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein. Dabei spielt es jedoch eine Rolle, wie der Mietvertrag ausgestaltet ist. Zudem ist eventuell ein Abzug "neu für alt" zu berücksichtigen.


Das Oberlandesgericht Karlsruhe ( 20.12.2012  -  9 U 88/11) ist in seiner oben genannten Entscheidung zum Ergebnis gekommen, dass eine Haftungsquote von 50 % greift.

Zwar haftet der Fahrzeugführer, der von hinten auffährt grundsätzlich gemäß § 7 I StVG, § 115 I Nr. 1 VVG da der Führer des hinterherfahrenden Fahrzeuges keinen ausreichenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hat, so dass er bei einer plötzlichen Bremsung des vorausfahrenden in jedem Fall noch rechtzeitig hätte anhalten können. (§ 4 I S.1 StVO) 1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.)

Das OLG bestätigte nochmals, dass diese Pflicht unabhängig davon besteht, ob der Vordermann eine Anlass für die Bremsung hat oder nicht. Bei einem Aufruhranfall, der hieraus folgt, ergibt sich daraus in der Regel im Wege des Anscheinsbeweises, dass entweder kein ausreichender Abstand eingehalten wurde oder der Führer des auffahrenden Fahrzeugs nicht aufmerksam genug bzw. zu spät reagiert hat.

Den vorausfahrenden Fahrzeugführer, der durch starken Bremsung ohne zwingenden Grund sein Geschwindigkeit reduziert bzw. anhält, haftet jedoch ebenfalls und zwar gemäß § 4 I S. 2 StVO.. (1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.)

Da im entscheidenden Fall das schuldhafte Verhalten beider Fahrzeugführer gleich zu bewerten war, kommt es hier zu einer Verteilung von 50/50 %.



Abrechnung eines Verkehrsunfalls auf Gutachtenbasis:

Kann die gegn. Versicherung mit auf eine günstigere Versicherung verweisen und unter welchen Voraussetzungen? Wie weit darf die frei Werkstatt von meinem Wohnort entfernt sein?
           

Wenn der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall den an seinem Fahrzeug erlittenen Schaden auf Basis eines etwa von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens abrechnet, versuchen die eintrittpflichtigen Versicherungen des Unfallgegners durch Vorlage eines “eigene Prüfgutachtens” die Forderungen des Geschädigten zu kürzen.  Es wird dabei auf freie Werkstätten verwiesen, die ebensogut reparieren sollen, wie die Markenwerkstätten, aber etliche Kilometer vom eigenen Wohnort entfernt liegen..

Der BGH hat definiert, dass der Verweis nur auf Werkstätten zulässig ist, wenn es sich dabei um mühelos und ohne weiteres zugängliche freie Fachwerkstatt handeln muß.

Iin einer Entscheidung des AG Solingen Urteil vom 06.12.2010 - 13 C 216/10 wurde der Punkt mühelos dahingehend präzisiert:

    Nach dem Urteil des BGH vom 20.10.2009 (NJW 2010, Seite 606 ff.) kann der Schädiger bzw. dessen Versicherung dem Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen. Aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Entscheidung des BGH’s geht hervor, dass die von der Beklagten angeführte alternative Reparaturmöglichkeit "mühelos und ohne weiteres zugänglich" sein muss. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht so. Mühelos erreichbar sind nur Reparaturmöglichkeiten, die sich auch in der Nähe, sprich am Wohnort des Geschädigten befinden. Die Beklagte will den Kläger auf eine Alternativwerkstatt verweisen, die sich in befindet. Nach Recherchen des Gerichts beträgt die Entfernung des Wohnortes des Klägers von der Firma in Kilometer. Es ist gerichtsbekannt, dass in lediglich Kilometer Entfernung vom Wohnort des Klägers sich die Firma , eine markengebundene Fachwerkstatt für Fahrzeuge der Marke befindet. Aufgrund dieses Umstandes kann die Beklagte den Kläger nicht auf die Alternativreparaturmöglichkeit der Firma in verweisen, weil diese nicht mühelos und ohne weiteres für den Kläger zugänglich ist.

Der Versuch der Versicherer etwa auf frei Werkstätten etwa in 10 oder sogar 20 km entfernte Werkstätten zu verweisen, ist damit nicht zulässig, wenn sich Markenwerkstätten in näherer Distanz befinden.