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Kommt es zu einem Unfall auf einem Parkplatz zwischen einem rückwärts ausparkenden Fahrzeug und einem Fahrzeug, welches in den Bereich hinter dem ausparkenden Fahrzeug einfährt, ohne dass der Fahrzeugführer des einfahrenden Fahrzeugs das Zurücksetzen hätte erkennen können, so haftet der rückwärts Ausparkende zu 100 %. Für diesen Fall tritt die Betriebsgefahr des einfahrenden Fahrzeuges zurück.

Es handelt sich hierbei um eine Entscheidung zu anderen besonderen Unfallsituationen. In vielen Fällen von Parkplatzunfällen kann es jedoch zu einer Mithaftung zumindest aufgrund von Betriebsgefahr kommen.






In einer Entscheidung vom 16. November 2021 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass in den Fällen, in denen es dem Geschädigten entgegen der Einschätzung des Gutachtens möglich ist, die erforderliche Reparatur seines Kfz unter Berücksichtigung eines merkantilen Minderwertes tatsächlich unterhalb der 130 %-Grenze fachgerecht und vollständig wiederherzustellen, so wies der Sachverständige zuvor festgestellt hat und zudem im Anschluss nach der Reparatur das Fahrzeug weiterbenutzt, so kann er Ersatz der entstandenen Reparaturaufwendungen verlangen. Erforderlich dies insoweit jedoch, dass die vollständige und fachgerechte Reparatur entsprechend dem Gutachten vom Geschädigten bewiesen werden kann. Insoweit ist das 4-Stufen-System des BGH anzuwenden. Insoweit ist klarzustellen, weshalb die Reparaturkosten die 130 % Grenze unterschreiten. In Betracht kommen etwa niedrigere Stundenverrechnungssätze in einer anderen Region bzw. in einer freien Werkstatt oder anerkannte Instandsetzungsalternativen. Unzulässig sind etwa Pauschalpreisvereinbarungen, Sonderkonditionen, pauschale Preisnachlässe oder ein vom Gutachten abweichender Reparaturweg etc.

07. Juni 2018


Mit Urteil vom 23. März 2018 des OLG München  - 10 U 2647/17  hat das OLG München ausgeführt, dass bei einem Unfall auf einem Parkplatz ohne eindeutigen Straßenverkehrscharakter anstelle des  § 9 V StVO das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme nach §  1 II StVO zu beachten ist. Es führt weiter aus, dass auf dem öffentlich zugänglichen Parkplatz grundsätzlich die Regeln der StVO anwendbar sind. Der Regelungszweck  des § 9 Abs. 5 StVO ist allerdings dennoch zu berücksichtigen, sodass in der Folge die Fahrzeugführer sich auch dort so verhalten müssen, dass sie beim Rückwärtsfahren so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können


24.05.2018  


Das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung I-1 U 44/17  vom 21. November 2017 nochmals klargestellt, dass derjenige, der schneller als die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h fährt, mithaftet, auch wenn er an dem Unfall kein Verschulden trifft. 

Das OLG hat hierzu u.a. ausgeführt:

Denn wer schneller als 130 km/h fährt, vergrößert in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, dass sich ein anderer Verkehrsteilnahme auf diese Fahrweise nicht einstellt und insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzt (BGH, Urteil vom 17.03.1992 – VI ZR 61/91, juris). Die Erfahrung zeigt, dass immer wieder Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeit eines sich schnell nähernden Fahrzeugs, zumal wenn es von hinten herankommt, nicht richtig einzuschätzen und sich hierauf bei einem Wechsel der Fahrstreifen nicht einzustellen vermögen (BGH a.a.O.). Denn auch wenn die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h nach der Autobahn-Richtigkeitsgeschwindigkeits-Verordnung keinen Schuldvorwurf begründet, bedeutet das Fehlen unmittelbarer Sanktionen nicht die rechtliche Irrelevanz auch für das Haftungsrecht. Neben dem Umstand, dass regelmäßig ein oberhalb der Richtgeschwindigkeit fahrender Kraftfahrer den Unabwendbarkeitsnachweis für den Unfall gemäß § 7 Abs. 2 StVG (a.F.) nicht führen kann, wirkt sich eine hohe Ausgangsgeschwindigkeit auch dahingehend aus, dass sie bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge nicht außer Ansatz bleiben kann (vgl. BGH a.a.O.).38

In einer Vielzahl von Fällen haben die Instanzgerichte unter Zugrundelegung dieser Grundsätze eine Mithaftung des oberhalb der Richtgeschwindigkeit auf einer Autobahn fahrenden Kraftfahrers bejaht (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 14. Aufl. 2015 Rn. 147) und insoweit Haftungsquoten zulasten des ca. 200 km/h schnell fahrenden Fahrzeugs zumeist zwischen 20 und 30 % ausgesprochen. Zuletzt hat das OLG Koblenz in einer Entscheidung vom 14.10.2013 – 12 U 313/13 - im Falle eines gleichfalls mit ca. 200 km/h herannahenden Fahrzeugs auf dem linken Streifen der Autobahn eine Mithaftung für das überholende Fahrzeug von 40 % angenommen. Jedoch lag dieser Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde, in dem sich der Verkehrsunfall in der Nacht und damit bei schwierigen Sichtbedingungen ereignete, so dass die Geschwindigkeit des von hinten herankommenden Fahrzeugs noch schwerer einzuschätzen war. Zudem darf der Umstand nicht vernachlässigt werden, dass ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1. nicht feststellbar ist, so dass allein die Betriebsgefahr eines schnell fahrenden Fahrzeugs eine Rolle auf Beklagtenseite spielt. Angesichts dessen ist alles in allem die vom Landgericht mit 30 % angesetzte Haftungsquote zu Lasten der Beklagten nicht zu beanstanden.





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